Heute fand die erste Thüringer Landtagssitzung statt und sie ist komplett eskaliert. Es hagelt massenhaft Ordnungsrufe, Mikrofone werden abgedreht und die CDU wirft AfD-Sitzungsleiter „Machtergreifung“ vor. Die Altparteien rasten komplett aus und Thüringen ist Nicht regierbar! Ich rede in diesem Beitrag Klartext und zeige euch die wichtigen Stellen der Geschäftsordnung, auf die es ankommt!
Wie ich vor 2 Wochen bereits angekündigt habe, ist Thüringen unregierbar geworden. Aber nicht wegen der AfD, sondern den völlig antidemokratischen Altparteien. Heute ist im Thüringer Landtag das komplette Chaos ausgebrochen und wir erleben die schlimmste Parlamentssitzung aller Zeiten! Die Bild schrieb:
- AfD-Zoff in Thüringen eskaliert
- Nazi-Vergleich! Sitzung unterbrochen!
- Kampf um Wahl des Landtagspräsidenten ++ CDU wirft AfD-Sitzungsleiter „Machtergreifung“ vor ++
Hahaha…das ist ganz großes Kino und beste Unterhaltung zur Nachmittagszeit. Ich hoffe, ihr habt alle Popcorn dabei! Kurz zur Einordnung was passiert ist:
Die alle erste Sitzung eines Landesparlament ist die konstituierende Sitzung wo der Landespräsident und der Ministerpräsident gewählt wird. Laut Geschäftsordnung hat die stärkste Fraktion das Vorschlagsrecht für den Landespräsident und das ist die AfD.
Die erste Sitzung wird vom Alterspräsident geleitet, also dem ältesten Mitglied. Das ist Jürgen Treutler ebenfalls von der AfD und der hat die AfD-Kandidatin Wiebke Muhsal vorgeschlagen. Also bisher ALLES genau so, wie es laut Gesetzen und Geschäftsordnung IMMER passiert.
Aber das wollen die Altparteien verhindern und die Geschäftsordnung ändern, weil sie die AfD verhindern und einen eigenen Kandidaten für den Landespräsidenten vorschlagen wollen.
Und das ist natürlich illegal gleich auf mehreren Ebenen, aber das akzeptieren die Altparteien nicht und deswegen eskalieren sie komplett und werfen der Afd „Machtergreifung“ vor. Und das ist lächerlich ohne Ende! Die Bild schreib weiter:
- Doch AfD-Mann Jürgen Treutler (73) spielt trotzdem auf Zeit, will die Opposition offenbar entnerven. Ziel: Eine Regeländerung bei der Wahl des Landtagspräsidenten verhindern. CDU und BSW wollen sie, weil dadurch nicht nur die AfD als stärkste Kraft im Landtag, sondern auch andere Fraktionen Kandidaten aufstellen dürfen.
- Als die Sitzung zum vierten Mal aufgenommen wird, schaltet er seinem CDU-Widersacher Andreas Bühl das Mikro ab („ich entziehe Ihnen das Wort“) und erteilt ihm einen Ordnungsruf – obwohl das nur der Landtagspräsident darf!
- Der CDU-Mann schimpft: „Was Sie hier treiben, ist Machtergreifung!“ Weil der Alterspräsident den Wunsch der Mehrheit im Parlament nicht respektiere, die Geschäftsordnung zu ändern.
- Konkret ging es gerade um das große Streitthema, ob die Geschäftsordnung erst nach oder bereits vor der Präsidentenwahl geändert werden darf. Der Alterspräsident kann nicht ausreden bzw. lässt keine Anträge zu, unterbricht schließlich auf Antrag der BSW die Sitzung erneut!
Ihr könnt also deutlich sehen, dass hier das alle grösste Chaos herrscht, und die Altparteien versuchen auf Biegen und Brechen die Gesetze und die Geschäftsordnung zu ändern, nur um die AfD zu verhindern. Und das ist nicht nur antidemokratisch, sondern auch höchst asozial und eines Landtages vollkommen unwürdig.
Die Sitzung für das Landesparlament wurde jetzt schon 3x unterbrochen, weil einfach maximale Unklarheit darüber herrscht, wie es weiter geht. Respektive ist der Ablauf ganz klar in der Geschäftsordnung festgeschrieben, aber die Antidemokratischen Altparteien wollen das einfach ändern. Die Frage ist, ob das geht. Schauen wir mal in die Geschäftsordnung, da steht Folgendes:
- (1) Der Landtag tritt spätestens am 30. Tage nach der Wahl zusammen. Zu der ersten Sitzung wird der Landtag von der bisherigen Präsidentin beziehungsweise dem bisherigen Präsidenten inberufen.
- (2) Die erste Sitzung des Landtags leitet das an Jahren älteste oder, wenn es ablehnt, das jeweils nächstälteste Mitglied des Landtags, bis die neu gewählte Präsidentin beziehungsweise der neu gewählte Präsident oder deren Stellvertretung das Amt übernimmt.
- (3) Die Alterspräsidentin beziehungsweise der Alterspräsident ernennt zwei Abgeordnete zu vorläufigen Schriftführerinnen beziehungsweise Schriftführern und lässt die Namen der Abgeordneten aufrufen.
- (4) Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit wählt der Landtag die Präsidentin beziehungsweise den Präsidenten, die Vizepräsidentinnen beziehungsweise Vizepräsidenten und 18 Schriftführerinnen und Schriftführer und bildet einen Petitionsausschuss nach § 70 a.
Soweit ich weiss, sind die Punkte 1-3 unkritisch und sogar gelaufen. Aber jetzt nachdem die Abgeordneten ausgerufen und die Beschlussfähigkeit festgestellt wurde, soll die Geschäftsordnung geändert werden. Es soll nicht mit Punkt 4 der Wahl des Landespräsidenten weiter gemacht werden, sondern ein Antrag zu Änderung der Geschäftsordnung gestellt und abgestimmt werden, sodass die anderen Parteien ebenfalls Kandidaten aufstellen dürfen
Und das aus meiner Sicht ist ILLEGAL und Gegen die Geschäftsordnung. Dazu muss man nur die Geschäftsordnung lesen. Dort steht drin:
- §22 Abweichung von der Tagesordnung
- (1) Der Landtag kann auf Vorschlag der Präsidentin beziehungsweise des Präsidenten oder auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens zehn Abgeordneten nach Feststellung der Tagesordnung (§ 21) beschließen,
- dass Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, beraten werden, es sei denn, dass zehn Abgeordnete oder eine Fraktion widersprechen,
- dass die Reihenfolge der Beratungsgegenstände geändert wird,
- dass verschiedene Punkte der Tagesordnung zusammen beraten werden,
- dass ein Gegenstand von der Tagesordnung abgesetzt wird,
- dass die Sitzung vor Erledigung der Tagesordnung geschlossen wird.
Da habt ihr es, dort steht es klipp und klar. Es dürfen andere Themen auf der Tagesordnung beraten werden, aber da steht nichts von beschliessen und erst recht nicht von Geschäftsordnung ändern!
- Und dann gibt es da noch den Punkt § 120 Abweichungen von der Geschäftsordnung
- Der Landtag kann im Einzelfall von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung abweichen; zu dem Beschluss ist die Zustimmung von zwei Dritteln, mindestens jedoch der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl, erforderlich.
Und da ist der Knackpunkt. Zur Änderung der Geschäftsordnung braucht es die Zustimmung von zwei Dritteln, mindestens jedoch der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl. Was soll das heissen? Braucht man nun 2/3 oder reicht die einfache Mehrheit?
Weil die AfD hat mehr als 1/3 – also die wichtige Sperrminorität – und könnte damit die Änderung Geschäftsordnung ablehnen. Und dann haben wir noch § 121 Auslegung der Geschäftsordnung im Einzelfall:
- (1) Während einer Sitzung auftauchende Zweifel über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet die Präsidentin beziehungsweise der Präsident. (2) Erheben mindestens zehn Abgeordnete oder eine Fraktion Einspruch gegen die Entscheidung, beschließt nach Prüfung durch den Justizausschuss der Landtag.
Der Präsident kann also über die Abweichung der Geschäftsordnung entscheiden und wenn 10 Abgeordnete Einspruch erheben, dann entscheidet der Justizausschuss der Landtag. Diesen Justizausschuss der Landtag gibt es aber noch nicht, weil noch nicht gewählt wurde. Also also meiner Sicht haben wir hier einen Patt, es wird NICHT weiter gehen und es geht vors Verfassungsgericht!